Laut BauGB entfalten Windeignungsbereiche im FNP i.d.R. eine Ausschlusswirkung an anderer Stelle. Es ist wenig bekannt, dass es sich dabei ‚nur‘ um eine Regelvermutung handelt. Zur Zeit wird in einigen Städten über sogenannte Sonderstandorte nachgedacht, die immer dann umsetzungsfähig sind, wenn sie das städtische Gesamtkonzept nicht unterlaufen. So fand beispielsweise ein Sonderstandort neben einer Autobahn und gleichzeitig neben einem großen Umspannwerk die Zustimmung der zuständigen Bezirksregierung (mit der o.g. Argumentation).