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Bundestag beschließt BImSchG-Novelle

Der Bundestag hat am 06. Juni 2024 das „Gesetz zur Verbesserung des Klimaschutzes beim Immissionsschutz, zur Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren und zur Umsetzung von EU-Recht“ (BImSchG-Novelle) in der Form der Ausschussempfehlungen vom 05. Juni 2024 beschlossen.

U.a. zum Repowering: § 16b Abs. 1 bis 6 und Abs. 10 BImSchG enthalten wichtige Änderungen zum Repowering. Der Anwendungsbereich wurde von 2H auf 5H, d. h. auf die 5-fache Gesamthöhe der Neuanlage, erhöht. Die Schallwerte sind absolut, also ohne Rundung, zu betrachten. Bei fehlender Betreiberidentität zwischen Bestands- und Neuanlage reicht die Einverständniserklärung des Altbetreibers zum Zeitpunkt der Genehmigung. Repowering-Vorhaben werden hiermit erleichtert.

Weiteres unter:
www.bdew.de/energie/bundestag-beschließt-bimschg-novelle/

Das Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrats, diese ist für den 5. Juli 2024 geplant.

06.06.2024 · mehr
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neuer Leitafden des Arten- und Habitatschutzes

Das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen (MUNV) Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (LANUV) hat am 12. April 2024 den „Leitfaden Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen – Modul A: Genehmigungen außerhalb planerisch gesicherter Flächen/Gebiete –“ herausgegeben.

12.04.2024
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Verlängerung der Notfallverordnung

Der Rat der EU-Energieminister*innen hat die Verlängerung der EU-Notfallverordnung (EU-NotfallVO) beschlossen.

Sie wird um 12 Monate bis zum 30. Juni 2025 verlängert. Die Bestimmungen in der Notfallverordnung gelten nun unmittelbar.

Damit wurde für eine rechtliche Klarheit und Sicherheit für die nächsten Monate gesorgt.

20.12.2023
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Bürgerenergiegesetz NRW – BürgEnG

Das ‚Gesetz über die Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern sowie Gemeinden an der Windenergienutzung in Nordrhein-Westfalen‘ wurde am wurde Mitte Dezember 2023 verabschiedet. Es bildet die Rechtsgrundlage für die Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Standortgemeinden am wirtschaftlichen Ertrag von Windenergieanlagen. Dadurch soll die Akzeptanz der Windenergie gesteigert und der Ausbau der Windenergie beschleunigt werden.

15.12.2023

2022 Sommerfeier

07.09.2022
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Neue Regelungen zur Windenergie

Gemäß § 2 EEG liegt die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen im überragenden öffentlichen Interesse und dient der öffentlichen Sicherheit. Bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden.

29.07.2022
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Artenschutz

Unerlässlich für eine gerichtsfeste Auslegung des § 16b BImSchG in der Praxis ist die Berücksichtigung seines europarechtlichen Hintergrunds. § 16b BImSchG soll auch der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (sog. RED II-RL) dienen. Im Sinne des Art. 16 Abs. 6 UAbs. 1 RED II-RL zielt § 16b BImSchG auf Verfahrenserleichterungen bzw. -beschleunigungen beim Repowering insbesondere von Windenergieanlagen.
Der europäische Richtliniengeber hat im Zusammenhang mit der Auslegung des § 16b BImSchG in der Praxis in Art. 16 Abs. 7 RED II-RL auch festgestellt, dass die Verfahrensbeschleunigungen der Delta-Prüfung nicht zu Lasten bestehender Vorgaben insbesondere des europäischen Umweltrechts gehen dürfen. Es werden somit auch in Zukunft gerichtsfeste artenschutzrechtliche Prüfungen erforderlich sein.

28.07.2022
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Vollzugshinweise LAI zum BImSchG – „Deltaprüfung“

§ 16b Absatz 1 BImSchG besagt: „Wird eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien modernisiert (Repowering), müssen auf Antrag des Vorhabenträgers im Rahmen des Änderungsgenehmigungsverfahrens nur Anforderungen geprüft werden, soweit durch das Repowering im Verhältnis zum gegenwärtigen Zustand unter Berücksichtigung der auszutauschenden Anlage nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden und diese für die Prüfung nach § 6 erheblich sein können.“

Nur dann, wenn die Anlage in ihrer Gesamtheit einmal auf die Einhaltung der BImSchG-Anforderungen geprüft wurde, ist es vertretbar, insbesondere den materiell-rechtlichen Prüfungsumfang gemäß § 16b BImSchG zu beschränken […].

Diese so genannte „Delta-Prüfung“, also die Prüfung des genehmigten Zustandes (gegenwärtiger Zustand) mit dem Planzustand wird in Zukunft eine bedeutende Rolle bei der Abwicklung der Repoweringvorhaben spielen. Wir beraten Sie hierzu gerne.

28.07.2022
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Umfassende Änderungen bei der Windenergie – Koalitionsvertrag

Die Erneuerbaren Energien liegen im überragenden öffentlichen Interesse. Die Bundes- und die Landesregierung planen umfassende Maßnahmen, um Deutschland von fossilen Energieträgern unabhängig zu machen und die Energieversorgung durch erneuerbare Energien abzusichern. Es stehen weitreichende Änderungen durch die neuen Vorgaben des Bundes und der Landesregierung an.
Der 1.500 m-Vorsorgeabstand aus der NRW-Landesplanung soll umgehend gestrichen werden.
Mit dem Inkrafttreten des neuen „Wind-an-Land-Gesetzes“, voraussichtlich bereits Anfang 2023, kommen die pauschalen gesetzlichen Mindestabstände für alle Kommunen mit einer rechtswirksamen Konzentrationszonenplanung nicht mehr zur Anwendung – das sind rund 320 Städte und Gemeinden, also etwa 80 Prozent. Für die Übrigen wird der bisher geltende 1.000 m-Abstand mit der Ausweisung der Windenergieausbaugebiete abgeschafft.
Ersatz für die pauschalen gesetzlichen Mindestabstände wird die neue Steuerung über Windenergiegebiete durch Landes- und Regionalplanung schaffen. Gleichzeitig kann die Privilegierung der Windenergie im Außenbereich unter bestimmten Zielaspekten aufgehoben werden.
Grundlage für die Landesplanerischen Ausbaupfade ist eine belastbare Potenzialstudie, mit der Flächenvorgaben für die Regionen nachvollziehbar begründet werden können. Diese soll aus der vorliegenden Potenzialstudie des LANUV zeitnah entwickelt werden. Inwiefern die Studie ausreichend flächenscharf ist, um auch kleinräumige Repowering-Potentiale nicht außer Acht zu lassen, ist derzeit unklar.
Die Bezirksregierungen werden in Zukunft auch die Genehmigungsbehörden für Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen sein.

28.07.2022
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Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches in Nordrhein-Westfalen

Die Landesregierung hat das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches in Nordrhein-Westfalen mit Stand 8. Juli 2021 beschlossen. Hiermit sind tiefgreifende Veränderungen bei der Planung von Windenergieanlagen verbunden.

Wir helfen gerne bei aktuellen Fragestellungen im Bereich der Bauleitplanung und Antragsverfahren nach BImSchG.

08.07.2021 · mehr