Vorprüfung zu Umweltverträglichkeitsprüfungen
Gemäß UVPG ist ab 3 bis 19 Windenergieanlagen je nach Größe des Vorhabens entweder eine allgemeine oder eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen. Wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.